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III. Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer Sprache verfasst, wobei niederländisches Recht für anwendbar erklärt wird. Eine automatische maschinelle Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf Anfrage in Ihrer Sprache verfügbar. Bitte senden Sie eine E-Mail an: [E-Mail geschützt] für eine aktuelle Übersetzung oder laden Sie eine datierte Version herunter von: https://madeforarcade.com/AV-übersetzt

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in niederländischer Sprache verfasst, vorbehaltlich der Anwendbarkeit des niederländischen Rechts. Eine automatische maschinelle Übersetzung dieser Bedingungen ist auf Anfrage in Ihrer Sprache verfügbar. Bitte senden Sie eine E-Mail an: [E-Mail geschützt] oder herunterladen von: https://madeforarcade.com/AV-übersetzt

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer Sprache verfasst und niederländisches Recht wird für anwendbar erklärt. Auf Anfrage ist eine automatische Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihre Sprache verfügbar. Bitte mailen: [E-Mail geschützt]

DEFINITIONEN 

1 Lieferant: Unter Lieferant versteht man International Laser Trading BV / madeforarcade und jede Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel 2:24a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder jede Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, mit der International Laser Trading BV / madeforarcade. stellt eine Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar. 

2 Käufer: jede (juristische) Person, die mit dem Lieferanten, seinem etwaigen Vertreter, Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger oder Zessionar und seinen Erben einen Vertrag geschlossen hat oder schließen möchte. 

3 Gegenpartei: siehe Definition des Käufers.

4 Vereinbarungen: schriftliche Vereinbarung zwischen autorisierten Vertretern des Lieferanten und des Käufers. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen eines oder mehrerer Untergebener haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie wurden vom Lieferanten schriftlich bestätigt.

5 Schriftlich: Mitteilungen per E-Mail – worunter ausdrücklich auch die elektronisch übermittelte Fassung fällt – sind im Sinne dieser Bedingungen schriftlichen Unterlagen gleichgestellt.

6 Produkt: Das Wort „Produkt“ oder „Produkte“ umfasst alle zu liefernden oder gelieferten Produkte und Dienstleistungen.

7 Angebot: das schriftliche Angebot des Lieferanten, eine bestimmte Menge an Produkten zu einem bestimmten Preis zu liefern; 

8 Auftrag: der Lieferauftrag des Käufers, der vom Lieferanten schriftlich angenommen wurde;

9 Personalisierte Produkte: Personalisierte Produkte sind in jedem Fall alle Produkte, einschließlich des Inhalts dieser Produkte, bei denen der Name des Käufers, unabhängig davon, ob er entfernbar ist oder nicht, auf dem Produkt selbst, der Verpackung, dem Inhaltsverzeichnis oder in sonstiger Form angebracht ist. 

ANWENDBARKEIT 

1 Diese Bedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote und alle Vereinbarungen bezüglich der Lieferung von Produkten zwischen dem Lieferanten und einem Käufer. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den bevollmächtigten Vertretern des Käufers und des Lieferanten ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3 Im Falle von Widersprüchen haben die konkret vereinbarten Pflichten Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 

4 Die Kapiteleinteilung und Überschriften in diesen Bedingungen sind für die Festlegung nicht maßgebend.

5. Alle vom Lieferanten angebotenen Produkte sind freibleibend nicht  für die gewerbliche Nutzung geeignet oder bestimmt sind. Aus der kommerziellen Nutzung der Produkte kann keine Haftung abgeleitet werden.  

ANGEBOT und UMSETZUNG 

1 Angebote des Lieferanten sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage gültig. Der Lieferant ist an das Angebot nur dann gebunden, wenn dessen Annahme innerhalb der Gültigkeitsfrist vom Käufer schriftlich bestätigt wird. 

2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Lieferant die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder wenn der Lieferant die Bestellung ausführt. 

3 Eine schriftliche Angabe des Käufers zum Kaufvolumen personalisierter Produkte gilt für den Lieferanten als unwiderrufliche Bestellung. 

4 Wenn vom Lieferanten ein Modell, eine Probe oder ein Beispiel gezeigt oder bereitgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass dies lediglich zu Anhaltspunkten gezeigt oder bereitgestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Produkte können zum Zeitpunkt der Angebotsphase und auch nach Abschluss des Vertrags von der Probe, dem Modell oder dem Beispiel abweichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

5 Der Lieferant nimmt eine Bestellung eines Käufers unter der stillschweigenden Bedingung an, dass alle einzuholenden Informationen eine ausreichende Bonität des Käufers belegen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor Lieferung oder Weiterlieferung vom Käufer Sicherheit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung seiner Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen. Unterlässt der Käufer dies, wird der Lieferant von seiner Verpflichtung zur Lieferung oder weiteren Lieferung befreit, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadensersatz hat und unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Schadens- und Kostenersatz. 

PREISE 

1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die vom Lieferanten angegebenen Preise: Netto Kasse; In EURO (€); Ohne Mehrwertsteuer, etwaige Einfuhrzölle und andere Steuern, Abgaben und Zölle; Zuzüglich Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport, Versand, Verwaltung und Versicherung. 

2 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn die kostenbestimmenden Faktoren, insbesondere Änderungen der zugrunde liegenden Wechselkurse, Einkaufsmengen, Rohstoffpreise, Arbeitskosten, Produktspezifikationen oder staatliche Maßnahmen, Anlass dazu geben um dies zu tun. 

QUALITÄT & QUALITÄT DER PRODUKTE 

1. Der Lieferant ist nicht verantwortlich oder haftbar für Schäden oder andere Folgen, die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben, einschließlich der Nichterfüllung der geltenden technischen Anforderungen oder Normen des Landes, in dem die Produkte verwendet werden, es sei denn, Käufer und Lieferant haben bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich vereinbart, dass die Produkte bestimmte (im betreffenden Land geltende) Anforderungen erfüllen müssen, die im Vertrag festgehalten werden müssen. 

2 Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die dem Lieferanten erteilten Anweisungen bezüglich Layout, Texten, Etikettierung, Verpackung, Konfiguration und anderen Spezifikationen des Produkts und stellt den Lieferanten diesbezüglich vollständig schadlos. 

3 Sofern der Käufer nicht zugleich Endverbraucher der Produkte ist, garantiert der Käufer dem Lieferanten, dass er in seinem Geschäftsbetrieb ein angemessenes Qualitätsmanagement- und Tracking- & Tracing-System implementiert hat, mit dem die Rücklieferung der Produkte genau identifiziert werden kann, um unter anderem Produktrückrufe zu erleichtern. Unterlässt der Käufer dies, haftet er dem Lieferanten gegenüber unbeschränkt für sämtliche Schäden und Kosten, die aus der Nichtverfügbarkeit solcher Systeme entstehen. 

4 Auf erstes Anfordern des Lieferanten gewährt der Käufer uneingeschränkte und vorbehaltlose Mitwirkung sowie Zugang zu allen Informationen, Firmengebäuden usw., sofern dies für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen (einschließlich Rückruf) wichtig ist. 

5. Der Käufer hat kein Kündigungsrecht, wenn es sich um Änderungen der zu liefernden Produkte, des Layouts, der Texte, der Etikettierung, der Verpackung oder der zugehörigen Dokumentation handelt, die zur Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind, oder wenn es sich um geringfügige Änderungen des Produkts handelt. 6 Für Vorführmaschinen, Inzahlungnahmemaschinen und Ausstellungsmodelle wird keine Garantie übernommen. Für diese Modelle ist keine Historie bekannt und es können keine Rechte aus der Qualität, dem Betrieb oder der Lebensdauer der Maschine(n) und des Zubehörs abgeleitet werden. 

Lieferung 

1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung an ihn oder zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Bereitstellung der Produkte abzunehmen. Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung verweigert, tatsächlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Produkte zum vorgesehenen Zeitpunkt zu erhalten, oder wenn er anderweitig fahrlässig die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen bereitstellt, werden die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall schuldet der Käufer dem Lieferanten alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Versand-, Transport- und Lagerkosten. 

2 Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine verbindliche Frist. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer daher den Lieferanten schriftlich in Verzug setzen.

3 Dem Lieferanten ist es gestattet, verkaufte Produkte in Teilen zu liefern. Werden die Produkte in Teilen geliefert, ist der Lieferant berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen. 

4 Der Lieferant ist berechtigt, Produkte zu liefern, die von den im Kaufvertrag beschriebenen Produkten abweichen, soweit diese Abweichungen nach Usance in der Branche allgemein anerkannt sind. 

5 Der Lieferant ist berechtigt, von der vereinbarten Liefermenge bis maximal 5 % abzuweichen. 

EINTRITTSKONTROLLE, LIEFERUNG UND WERBERECHT 

1 Der Käufer hat die gelieferten Produkte schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung, einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zu unterziehen. 

2 Beanstandungen des Käufers wegen Mängeln der gelieferten Produkte, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle sofort erkennbar sind, müssen dem Lieferanten innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Sonstige Beschwerden des Käufers müssen dem Lieferanten innerhalb von 2 Tagen, nachdem der Käufer sie entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Käufer innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Beanstandung beim Lieferanten einreicht, gilt die gelieferte Ware als vom Käufer genehmigt.

3 Auch wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert, bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung und Annahme erteilter Bestellungen bestehen. Eine Rücksendung von Produkten an den Lieferanten ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung möglich. 

4. Die vom Käufer beanstandete Lieferung muss unsortiert, unbearbeitet und unverarbeitet bleiben, bis der Lieferant diese Einwände prüfen konnte.

5 Schäden und Mängel bis zu 2 % des Rechnungswertes der Lieferung und Beträge unter 250 € können nicht geltend gemacht werden. Nur grobe Unterschiede in Gewicht, Inhalt, Größe, Konfiguration, Farbe und/oder Qualität der Produkte gelten als Mangel. 

6 Das Recht zur Beanstandung erlischt, wenn die gelieferten Produkte ganz oder teilweise verarbeitet oder in Gebrauch genommen wurden. 

7 Bei berechtigter Beanstandung des Käufers ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, dem Käufer den Wertverlust maximal bis zur Höhe des Rechnungsbetrages gutzuschreiben oder die gelieferte Ware nachzubessern bzw. zu ersetzen oder eine Mehrmenge zu liefern. 

GARANTIEVERFAHREN 

1. Wenn der Käufer unerwartet einen Garantieanspruch geltend machen muss, muss der Käufer die Teile, das Zubehör und alle Maschinen bis zu 500 kg kostenlos an das Servicecenter in Goirle zurücksenden. Etwaige Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine Carry-In-Garantie gilt stets für vom Käufer selbst abgeholte Maschinen, unabhängig von Größe und Gewicht. Der Käufer muss diese Geräte und Maschinen dem Servicecenter, bei dem er die Maschinen abgeholt hat, kostenlos zur Verfügung stellen. 

2. Störungen und etwaige Gewährleistungsansprüche müssen grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail gemeldet werden, wobei für die Feststellung, ob eine Meldung in die Gewährleistungsfrist fällt, das Eingangsdatum maßgeblich ist. Mündliche oder telefonische Meldungen werden nicht bearbeitet. 

3. Die folgenden Produkte und/oder Teile fallen NICHT unter die Garantie und sind nur gegen DOA (Dead on Arrival) bei kostenpflichtiger Lieferung garantiert: Softwarestörungen und/oder Updates, Störungen aufgrund einer Verbindung zwischen der Maschine und dem Internet, Überlastung des Stromnetzes, Spannungsspitzen. 

4. Die folgenden Fehlfunktionen und/oder Vorfälle fallen NICHT unter die Garantie: Softwarefehler, einschließlich Einstellungen im (Windows-)Betriebssystem; Änderungen von Softwareparametern oder -einstellungen durch den Benutzer und deren Folgen; Einsatz von Maschinen außerhalb der maximalen Spezifikationen, Beschleunigungen und/oder Geschwindigkeiten; Vorkommnisse nach Benutzeränderungen in Werksmenüs oder Konfigurationsdateien; Störungen, Störungen oder Probleme in der Stromversorgung und deren Folgen; 

5. Für Vorführmaschinen, Inzahlungnahmemaschinen, Gebrauchtmaschinen, gebrauchte Maschinen oder Maschinen, die vom Kunden selbst in Betrieb genommen wurden, wird keine Gewährleistung oder Garantie übernommen, sofern auf der Originalrechnung nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Preise 

1. Für die Erbringung von Dienstleistungen des Lieferanten an den Käufer oder Endverbraucher gelten folgende Tarife: 

  • Fernservice / Pannenhilfe (Telefon, E-Mail, WhatsApp): 135 € pro Stunde; 
  • Fernwartung / Pannenhilfe (Teamviewer): 185 € pro Stunde; 
  • Service-/Pannendienst auf Basis der Einlieferung: 225 pro Stunde; 
  • Service-/Aufbau-/Demontageservice vor Ort: 385 pro Stunde. 
  • Wartestunden (bei Liefer-, Abhol- oder Kurierdiensten: 135 Euro pro 30 Minuten, aufgerundet

Für alle Tarife gilt eine Mindesttarifdauer von 30 Minuten. Die Fahrtkosten des Lieferanten werden dem Käufer oder Endverbraucher mit 1.50 pro Kilometer ab Goirle (NL) in Rechnung gestellt. 

ZAHLUNG 

1 Die Zahlung muss innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum und vor Lieferung durch Überweisung des fälligen Betrags auf ein vom Lieferanten angegebenes Bankkonto oder durch elektronische Zahlung an einen vom Lieferanten zu benennenden Zahlungs-Gateway-Anbieter erfolgen.

2 Das Einreichen einer Reklamation oder sonstige Zweifel an der Lieferung sind kein Grund für die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung durch den Käufer. 

3 Nach Ablauf von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer weiteren schriftlichen Inverzugsetzung bedarf; Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Käufer Zinsen auf den fälligen Betrag in Höhe von 1.5 % pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, wobei ein angefangener Monat als ganzer Monat zählt. 

4 Kommt der Käufer in Verzug oder kommt er einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nach, trägt der Käufer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm bei der Erlangung der Zahlung entstehen. 

5 Vom Käufer geleistete Zahlungen dienen in erster Linie stets der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und in zweiter Linie der Begleichung der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. 

6 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, etwaige Ansprüche gegen den Käufer jeglicher Art gegen den Käufer zu begleichen. Ein Rechtsmittel gegen Vergleich oder Aussetzung durch den Käufer ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich zugestimmt. 

7 Der Lieferant ist berechtigt, offene Rechnungen seinem Kreditversicherer anzuzeigen und gegebenenfalls an einen Dritten abzutreten.

Auflösung 

1 Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer kann vom Lieferanten sofort und ohne weitere Inverzugsetzung aufgelöst/gekündigt werden, wenn der Käufer den Vertrag nicht einhält, unbeschadet des Anspruchsrechts des Lieferanten Schäden. 

2. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Verpflichtung zur Zahlung irgendeiner Entschädigung aufzulösen, wenn Umstände im Hinblick auf Personen und/oder Materialien eintreten, deren sich der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags bedient oder zu bedienen neigt, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich wird oder so belastend und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass eine Einhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht länger verlangt werden kann; 

3 Der Lieferant ist berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder ihn aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadensersatz zu verlangen, wenn: 

  • A. nach Vertragsschluss werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  • B. Der Lieferant hat den Käufer bei Vertragsabschluss aufgefordert, eine Sicherheit für die Einhaltung zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder reicht nicht aus; 
  • C. der Käufer für zahlungsunfähig erklärt wird, seinen eigenen Insolvenzantrag stellt oder wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt oder das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen beantragt oder für auf den Käufer anwendbar erklärt wird; 
  • D. Der Käufer stirbt oder wird unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt; 
  • e. Bleibt der Käufer trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist im Verzug;
  • F. Der Käufer verliert seine Geschäftsfähigkeit – aus welchem ​​Grund auch immer – oder sein bewegliches und unbewegliches Vermögen oder die gelieferte Ware wurde oder wird gepfändet und wird diese nicht innerhalb von zwei Wochen aufgehoben;
  • G. Der Käufer durfte Europa sofort verlassen. 

4 Wenn der Käufer den Vertrag vorzeitig kündigen möchte, kann der Käufer den Vertrag nur dann als vorzeitig gekündigt betrachten, wenn der Lieferant dies schriftlich bestätigt hat. Der Lieferant ist berechtigt, die Kündigung mit weiteren Bedingungen zu versehen. In jedem Fall ist der Käufer für alle Kosten, einschließlich und nicht beschränkt auf und unabhängig von der Haltbarkeitsdauer, der registrierten Produkte und der zugehörigen Grund- und Verpackungsmaterialien verantwortlich. 

5 Durch die Auflösung werden etwaige Forderungen des Lieferanten sofort fällig. Der Käufer haftet für direkte und indirekte Schäden, die dem Lieferanten entstehen, einschließlich entgangenen Gewinns.

HOLZVERMIETUNG UND LAGERUNG

1. Wenn Produkte oder Maschinen zur Abholung oder Lieferung bereit gemeldet werden, können Maschinen die ersten 7 Kalendertage kostenlos im Lager oder Ausstellungsraum des Lieferanten gelagert werden. Nach diesen 7 Kalendertagen gilt für die vorübergehende Lagerung von Maschinen ein Lagermietpreis von 15 Euro pro m3 pro Tag. Die Lagermiete muss vom Käufer vor der Lieferung der Produkte durch den Lieferanten bezahlt und beglichen werden. 

2. Nach Meldung der Abhol- bzw. Lieferbereitschaft durch den Lieferanten sind diese Produkte durch den Lieferanten nicht mehr gegen Beschädigung, Diebstahl oder Wertminderung im weitesten Sinne des Wortes, gleich aus welchem ​​Grund, versichert.

EIGENTUMSVORBEHALT 

1 Die vom Lieferanten gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus den mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen erfüllt hat: 

  • die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Produkte selbst; 
  • etwaige Ansprüche des Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung eines (Kauf-)Vertrags durch den Käufer.

2 Vom Lieferanten gelieferte Produkte, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußert werden. Darüber hinaus ist der Käufer nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder ein anderes Recht daran zu begründen. 

3 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist der Lieferant berechtigt, gelieferte Produkte, an denen der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Eigentumsvorbehalt beim Käufer oder bei Dritten, die das Produkt für den Käufer aufbewahren, verwahrt, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, diesbezüglich uneingeschränkt mitzuwirken, vorbehaltlich einer Geldstrafe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrags für jeden Tag, an dem der Käufer nicht mitwirkt. 

4 Sofern Dritte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten ein Recht begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 

5 Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Lieferanten: die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und sie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen; alle Ansprüche des Käufers gegen Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten gelieferten Produkte in der in Art. 3:239 BW; die Forderungen zu verpfänden, die der Käufer gegen seine Kunden beim Weiterverkauf der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an den Lieferanten in der in Art. 3:239 BW; die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen; auf andere Weise bei allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die der Lieferant zum Schutz seiner Eigentumsrechte an den Produkten ergreifen möchte und die den Käufer nicht unangemessen in der normalen Geschäftstätigkeit behindern. 

HAFTUNG 

1. Die Gesamthaftung des Lieferanten wegen eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrags oder aus jedem anderen Grund, wozu ausdrücklich auch ein Mangel bei der Erfüllung einer mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsverpflichtung gehört, ist auf den Ersatz des direkten Schadens bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. 

2. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, verminderten Geschäftswert, Schäden durch Geschäftsstagnation, Schäden infolge von Ansprüchen von Kunden des Käufers oder Schäden, die direkt oder indirekt die Folge staatlicher Maßnahmen und/oder Produktrückrufe sind. 

3 Sofern die Erfüllung durch den Lieferanten nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Haftung des Lieferanten für zurechenbare Mängel und die Einhaltung einer Vereinbarung nur, wenn der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzt und der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen weiterhin zurechenbar nicht erfüllt. Die Inverzugsetzung des Käufers muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben wird, angemessen zu reagieren. 

4 Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Schadensersatz ist, dass der Käufer den Schaden schnellstmöglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Schadenseintritt, dem Lieferanten schriftlich meldet. Jeglicher Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten erlischt bereits mit Ablauf von 3 Monaten nach Schadenseintritt. 

5. Der Käufer stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel eines Produkts ergeben, das vom Käufer an einen Dritten geliefert oder zur Verfügung gestellt wurde und das (auch) aus vom Lieferanten gelieferten Produkten bestand.

6 Der Lieferant haftet niemals für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung der Produkte durch die Gegenpartei und Dritte resultieren oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich der Verwendung nach Ablauf des Verfallsdatums oder der Verwendung im Widerspruch zu den Benutzeranweisungen und -anweisungen. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss der Käufer nachweisen, dass die Gebrauchs- und Lagerungshinweise beachtet wurden. 

7 In jedem Fall ist die Haftung des Lieferanten jederzeit auf den vom Käufer gezahlten oder vereinbarten Kaufbetrag beschränkt, der auf der Kaufrechnung für das Produkt angegeben ist, ohne Mehrwertsteuer. 

8 Nächte 

9 Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung des Lieferanten, wie in den vorherigen Absätzen dieses Artikels beschrieben, haben keinen Einfluss auf die anderen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

HAUPTKRAFT 

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer Verpflichtung nachzukommen, einschließlich einer zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsverpflichtung, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall Folgendes verstanden: 

  • (I) höhere Gewalt bei Lieferanten des Lieferanten, 
  • (II) Nichterfüllung der Pflichten der Lieferanten des Lieferanten ordnungsgemäß, 
  • (III) staatliche Maßnahmen; einschließlich Produktrückrufe, die von in- oder ausländischen Behörden angeordnet wurden, 
  • (IV) Stromausfälle, 
  • (V) Krieg, 
  • (VI) Arbeitsbelegung, 
  • (VII) Streiks, 
  • (VIII) allgemeine Transportprobleme  
  • (IX) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter. 

VERTRAULICHKEIT 

1 Alle Informationen, gleich welcher Form, die die Parteien im Zusammenhang mit dem (möglichen) Abschluss oder der Ausführung eines Vertrags austauschen oder bereits ausgetauscht haben, zu dem sie einander Zugang gewähren oder gewährt haben oder mit dem sie konfrontiert werden oder wurden, werden von den Parteien als streng vertraulich betrachtet. Diese Informationen werden als vertrauliche Informationen bezeichnet. 

2 Die Parteien werden die vertraulichen Informationen nicht für andere Zwecke als die, für die sie ihnen zur Verfügung gestellt wurden, verwenden, kopieren oder speichern. 

3 Es steht den Parteien nicht frei, die vertraulichen Informationen auf die eine oder andere Weise an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie haben eine schriftliche Genehmigung der anderen Partei erhalten.

4 Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, dafür zu sorgen, dass nur ihre Mitarbeiter Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, die am (möglichen) Abschluss oder der Durchführung des Vertrags beteiligt sind.

5 Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet 5 Jahre nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Kommt zwischen den Parteien letztlich keine Einigung zustande, endet diese Geheimhaltungsverpflichtung 5 Jahre nach ihrer Begründung. 

RÜCKGABE

1. Bei B2B-Transaktionen besteht nie ein Widerrufsrecht. Nach Annahme eines formellen Angebots oder Zahlung einer Rechnung sind alle Transaktionen endgültig und eine Stornierung ist nicht mehr möglich.

2. Bei Geschäften mit einem Käufer außerhalb der Europäischen Union besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht.

3. Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht für Privatpersonen innerhalb der EU besteht, muss der private Käufer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitteilen, dass er sein Widerrufsrecht gemäß EU-Gesetzgebung ausübt. Der Käufer ist für die Logistik und die Kosten der Rücksendung der Waren an das Zentrallager des Lieferanten verantwortlich. Die Kosten für die Rücksendung der Waren durch den Käufer variieren je nach Produkt und können bei großen Maschinen oder Fernlieferungen bis zu 5,000 Euro betragen. 

3. Bei einer Rücksendung von Produkten im Rahmen des Widerrufsrechts haftet der kaufende Kunde für etwaige (Transport-)Schäden.

4. Nach Rücksendung der Ware erfolgt eine Eingangskontrolle auf etwaige Beschädigungen oder übermäßige Beanspruchung. Eventuelle hieraus entstehende Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt bzw. mit offenen Posten verrechnet.

GEISTIGES EIGENTUM 

1 Der Lieferant behält alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an allen gelieferten oder zu liefernden Produkten und den zugehörigen Dokumentationen und Bildern, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 

2 Der Käufer stellt den Lieferanten von allen finanziellen Folgen von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an Gegenständen frei, die auf Wunsch des Käufers verwendet werden. Der Besteller stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter wegen (angeblicher) diesbezüglicher Rechtsverletzungen frei und ersetzt dem Lieferanten sämtliche hieraus entstehenden Schäden. 

VERSCHIEDENE 

1 Hat der Lieferant über einen längeren Zeitraum stillschweigend oder auf andere Weise Abweichungen von diesen Bedingungen zugelassen, ist er dennoch berechtigt, die sofortige und strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu verlangen. Der Käufer kann daher niemals Rechte aus der Tatsache herleiten, dass der Lieferant diese Bedingungen flexibel anwendet.

2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Widerspruch zu einer anwendbaren (gesetzlichen) Bestimmung oder Verordnung stehen, verfällt die betreffende Bestimmung und wird durch eine neue, vom Lieferanten festgelegte Bestimmung ersetzt.

GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 

1. Für alle Angebote und Vereinbarungen, an denen der Lieferant beteiligt ist, gilt niederländisches Recht. Die Gegenpartei stimmt dieser Rechtswahl zu, indem sie die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. 

2. Alle Streitigkeiten aus einem Vertrag, an dem der Lieferant beteiligt ist, werden vom zuständigen Gericht im Bezirk des Lieferanten beigelegt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben oder eine andere Bestimmung gesetzlich zulässig ist.

3 Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung und/oder der Bedingungen ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung und/oder der Bedingungen in Kraft. Betrifft die ungültige Bestimmung eine Kernklausel, werden sich Käufer und Lieferant auf eine neue Klausel einigen, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommt. Sofern es sich bei der Regelung nicht um eine Kernklausel handelt, wird der Lieferant eine neue Regelung treffen, die dem Umfang der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

4 Verzichtet der Lieferant aus eigenen Gründen auf irgendwelche Rechte gegenüber dem Käufer oder leistet er ihm auf andere Weise Entschädigung, so sind diese Entschädigungen auf die besonderen Umstände des Falles beschränkt und haben keinen Einfluss auf die Rechte, die der Käufer in anderen Situationen geltend machen kann.

5 Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen dieser Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kraft. Der Lieferant wird die geänderten Bedingungen rechtzeitig bekannt geben. Sofern kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, werden Änderungen gegenüber dem Käufer wirksam, sobald sie ihm über die Änderung informiert wurden. 

RECHTSMÄßIGKEIT UND NUTZUNGSZULÄSSIGKEIT
1.Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, die Rechtmäßigkeit der Ausstellung, Vermietung, des Verkaufs oder der sonstigen Nutzung gemieteter oder gekaufter Waren vom Lieferanten zu überprüfen. Nicht jede Maschine darf überall ausgestellt, verwendet oder in Betrieb genommen werden. In verschiedenen Ländern oder lokalen Gemeinschaften gelten möglicherweise unterschiedliche Gesetze in Bezug auf Urheberrecht, Glücksspiel, Glücksspiel oder andere Aspekte der Vermietung, des Kaufs oder der Nutzung von vom Lieferanten gelieferten Waren.
2. Der Käufer stellt den Lieferanten vollständig bzw. im gesetzlich zulässigen Höchstumfang von allen Ansprüchen, Forderungen, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art frei, die aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus diesem Vertrag entstehen oder im Zusammenhang mit dieser stehen.
3. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für etwaige Rechtsprobleme und daraus resultierende Kosten, die durch die Verwendung der angebotenen Produkte entstehen. Ansprüche müssen beim Bezirksgericht in 's-Hertogenbosch oder einem anderen Bezirksgericht nach Wahl des Lieferanten eingereicht und von diesem geregelt werden, mit Ausnahme von Streitigkeiten, die gesetzlich dem Bezirksgericht vorgelegt werden müssen. Wenn eine Streitigkeit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, ist das Bezirksgericht in 's-Hertogenbosch das zuständige Bezirksgericht, es sei denn, der Lieferant bestimmt, dass ein anderes Bezirksgericht zuständig ist. Die andere Vertragspartei stimmt dieser Gerichtsstandswahl zu, indem sie die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

3. Für die Vereinbarungen zwischen Lieferant und Käufer gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts 1980 oder vergleichbarer internationaler Verträge ist ausgeschlossen. Diese Bedingungen wurden in niederländischer Sprache und auf Anfrage in maschinell erstellter automatischer Übersetzung erstellt. Im Falle einer Streitigkeit über den Inhalt oder die Tragweite dieser Bedingungen ist der niederländische Text maßgebend. 

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